§ 1
Der Verein führt den Namen
"Bayerischer Patentanwaltsverein e. V.".
§ 2
Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.
§ 3
Vereinszweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Belange seiner Mitglieder und die Pflege des kollegialen Zusammenhalts.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitglied des Vereins kann jeder in die Liste der Patentanwälte eingetragene Patentanwalt werden, der seinen Wohnsitz und seine Kanzlei im Freistaat Bayern hat.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Annahmeerklärung entscheidet.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet:
§ 7
§ 8
Jedes neu in den Verein eintretende Mitglied muss eine Aufnahmegebühr einrichten.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im Voraus zu entrichten ist. In besonderen Fällen können außerordentliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
§ 9
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 11
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen in der Weise, dass als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung jedes Vorstandsmitgliedes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
§ 12
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Barauslagen werden ersetzt.
§ 13
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Ausgaben, die nicht zur gewöhnlichen Verwaltung des Vereins erforderlich sind, müssen durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Der Vorstand gibt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeiten und legt Rechnung über seine Ausgaben und das Vereinsvermögen.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschüsse teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht selbst Ausschussmitglied sind.
§ 14
Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 15
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
§ 16
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. An jedes Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Einladung abzusenden, in der die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung angegeben sind.
Der Vorsitzende muss jeden Gegenstand auf die Tagesordnung setzen, dessen Behandlung mindestens 10% der Mitglieder verlangen. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen; der Vorsitzende soll Versammlung den Antrag nach Möglichkeit den Mitgliedern vor der Versammlung bekanntgeben.
§ 17
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im letzten Jahresdrittel statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
§ 18
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, in seiner Abwesenheit einer der Stellvertreter. Sind die Vorstandsmitglieder verhindert, so wird die Versammlung von einem ohne Aussprache aus den Anwesenden gewählten Vereinsmitglied geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nur beraten und beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden damit einverstanden sind. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 19
Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch zwei Rechnungsprüfer der Rechnungsabschluss zu prüfen. Auf Verlangen kann jedes Mitglied den Rechnungsabschluss mit den Belegen beim Schatzmeister einsehen.
§ 20
Zur Gründungsversammlung bedarf es der Einberufung nach § 16 nicht. Die Gründungsmitglieder des Vereins können die Wahl des Vorstandes und die Einsetzung von Ausschüssen nach § 15, 1 unmittelbar vornehmen.